Zur Vorlage bei Behörden muss die Übersetzung von Urkunden und andere Bescheinigungen in der Regel beglaubigt werden. Eine solche „Beglaubigung“, d. h. die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung, kann nur durch einen dafür ermächtigten Urkundenübersetzer vorgenommen werden.
Den Titel öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzerin der spanischen Sprache für Baden-Württemberg (gem. § 15 AGGVG ) führe ich seit 1995. Ich bin somit ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bestätigen und die Übersetzung mit meinem Stempel und meiner Unterschrift zu versehen.
Beglaubigte Übersetzungen sind im ganzen Bundesgebiet gültig (gem. §142 ZPO). Soll die Urkunde im Ausland vorgelegt werden, ist es zweckmäßig zuvor bei den entsprechenden Behörden zu klären, ob die Beglaubigung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer anerkannt wird.
Die Vorlage des Originals ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Gegebenenfalls muss der Übersetzer in der Beglaubigungsformel darauf hinweisen, wenn die Übersetzung nicht anhand einer Originalurkunde vorgenommen wurde. Beglaubigte Übersetzungen müssen mit dem Originalstempel und der Originalunterschrift versehen sein und müssen daher mit der Post versandt bzw. persönlich abgeholt werden.